Bodycams im Polizeieinsatz

Aktuell steht die flächendeckende Einführung von Bodycams in den verschiedenen Landtagen zur Diskussion. Seit dem Jahr 2013 laufen bei der deutschen Polizei Pilotprojekte zum Thema Bodycams im Polizeieinsatz. Datenschützer sehen jedoch beim Einsatz verschiedene Hürden. // von Elena Kohl und Julian Enk

Das Polizeigesetz, welches den Einsatz von Bodycams regelt, unterscheidet sich in der Bundesrepublik Deutschland für jedes Bundesland. Der aktuelle Umsetzungsstand in den Bundesländern ist nicht nur abhängig von dem jeweiligen Polizeigesetz, sondern auch verbunden mit den spezifischen Anschaffungskosten. Die Implementierung solcher Bodycams ist sehr kostenintensiv: Ein aktuelles Modell kostet etwa 1.000 Euro. Speziell in Nordrhein-Westfalen wurden erstmals im Jahr 2017 Richtlinien für den Einsatz von Bodycams im Polizeigesetz festgelegt. Im Februar 2019 erklärte das Landgericht Düsseldorf Aufnahmen einer Bodycam als Beweis vor Gericht für verwertbar. Seit Anfang Mai 2019 testen Polizistinnen und Polizisten in NRW den Einsatz von Bodycams im täglichen Dienst. In Zukunft sollen landesweit alle Polizeistreifen mit Bodycams ausgestattet werden.

Polizei NRW testet derzeit Bodycams 

„Das Polizeigesetz ist nicht Bundes-, sondern Ländersache und zudem hat jedes Land eigene Regelungen“, bestätigt Norbert Wesseler, Polizeipräsident der Stadt Düsseldorf. Er empfindet den Einsatz der Bodycams als eine Chance, Polizeibeamte im Dienst besser zu schützen. Weitgehende Erfahrungen konnte die Polizei Düsseldorf aber noch nicht gewinnen, da laut Norbert Wesseler die Praxis- und Erprobungsphase sehr kurz ausgefallen sei. Er berichtete ebenfalls von einem vorherigen Modell, bei dem die Düsseldorfer Polizeibeamten das Gewicht und die Befestigung der Bodycam bemängelt hätten. Diese Mängel wären durch das neue Modell behoben worden.

Die Polizei Bonn hat Bodycams für Polizeieinsätze zum Jahreswechsel eingeführt und steht somit noch relativ am Beginn der Erprobung. Dies bestätigt Robert Scholten, Erster Polizeihauptkommissar und Leiter der Pressestelle der Polizei Bonn. „Im Voraus erhielten die Beamten entsprechende Schulungen, um auf die rechtlichen Voraussetzungen und technischen Abläufe vorbereitet zu werden“, ergänzte er. Außerdem blickt er positiv in die Zukunft: „Wir gehen davon aus, dass wir mit Blick auf unsere aktuellen Einsatzsituationen und den anstehenden Corona-Lockerungen in Zukunft mehr Erfahrungen mit den Bodycams sammeln.“

Was ist eine Bodycam und wie funktioniert sie?

Eine Bodycam, auch Körperkamera genannt, ist eine einsehbar getragene Videokamera. Bei einem Polizeieinsatz dient sie zur Prävention, um Gewalttaten gegen Einsatzkräfte der Polizei zu verhindern. Zusätzlich verwendet die Polizei sie zu Zwecken der Beweissicherung oder Dokumentation.

Bei der Polizei Bonn ist aktuell die Axon Body 2 im Einsatz. Die Kamera nimmt Videos mit einer Auflösung von bis zu 1080 Pixeln, der Auflösung eines handelsüblichen Fernsehers, auf und hat einen internen Speicher von 64 Gigabyte. Die Kameralinse der Axon Body 2 umfasst einen Sichtbereich von 143 Grad, das entspricht etwa 79 Prozent des menschlichen Sichtfelds. Außerdem ist sie nach IP67 zertifiziert und somit wasserfest und staubresistent. Im Einsatz filtert die Axon Body 2 Störgeräusche durch eine automatische Rauschreduzierung zur besseren Unterscheidbarkeit von Stimmen. Eine weitere Funktion der Bodycam ist das Pre-Recording. Bei einer Aktivierung der Videofunktion durch einen Polizeibeamten werden zusätzlich zur aktuellen Aufnahme rückwirkend die letzten 120 Sekunden aufgezeichnet. Der Pre-Recording-Modus erfordert somit eine ständige Aufnahme des Geschehens, speichert die Sequenzen aber erst nach dem Starten der Videofunktion auf dem Datenträger.

 

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Der aktuelle Umsetzungsstand der Bodycams in den jeweiligen Bundesländern.//Bild: Pixabay (Nutzer: uwebeierbergen), bearbeitet durch: Elena Kohl

Bodycams und Datenschutz – Miteinander vereinbar?

Der Datenschutz ist einer der Kritikpunkte, wenn es um die Einführung von Bodycams im Polizeieinsatz geht. Mit dem Thema Datenschutz befassen sich Volker Broo, Stellvertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württembergs, und Enno Peters, Geschäftsführer des Unternehmens Datenschutz-Experten UG & Co. KG. Broo sieht einem Einsatz von Bodycams bei der Polizei zuversichtlich entgegen: „Aus datenschutzrechtlicher Sicht spricht nichts gegen einen Einsatz von Bodycams, wenn es eine spezifische Rechtsgrundlage dafür gibt und die Rahmenbedingungen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht in Ordnung sind. Somit erfolgt der konkrete Einsatz rechtskonform.“

Peters empfindet dagegen das Pre-Recording der Bodycams als besonders problematisch. „Beim Pre-Recording kommt es darauf an, wie lange der Zeitraum ist, den ich speichere beziehungsweise überschreibe. Eine Zeitspanne von über vier Minuten halte ich für unverhältnismäßig“, merkt er an. Außerdem ist das Thema Datensicherheit nicht zu vernachlässigen. „Laut dem Polizeigesetz in NRW müssen die Daten der Bodycams verschlüsselt manipulationssicher gespeichert und aufbewahrt werden.“, fügte er hinzu.

Rechtliche Grundlagen nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG)

§ 15 BPolG

Die Bundespolizei hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse das sogenannte Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.

➢ Der Bereitschaftsbetrieb und damit das Pre-Recording ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Eine permanente Aufzeichnung von Body-Cams unabhängig von der jeweiligen Situation wäre daher unzulässig.

§ 27a BPolG

Einsatz von Bodycams, vorgesehene Schutzmechanismen, Aufnahme und Speicherung personenbezogener Daten

§ 27a Abs. 1 Nr. 1 BPolG

Bodycams sollen insbesondere zum Schutz von Beamtinnen/Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum eingesetzt werden.

§ 27a Abs. 1 und 3 BPolG

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, dürfen die Daten zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung genutzt werden.

§ 27a Abs. 3 BPolG

Im Bereitschaftsbetrieb erfolgt ein sogenanntes Pre-Recording von höchstens 30 Sekunden, es sei denn es ist eine Aufnahme nach § 27a Abs. 1 Nr. 1 BPolG.

§ 27a Abs. 4 Nr. 3 BPolG

Aufgezeichnete Daten sollen auch dem Schutz der betroffenen Personen dienen.

 

Teaserbild: Die Einsatzweste eines Polizeibeamten mit einer befestigten Bodycam. // Quelle: Robert Scholten (Polizei Bonn)

Die Autoren

Elena Kohl

Julian Enk

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